Genossenschaft

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Leitgedanken

  1. « Was du nicht allein vermagst, dazu verbinde dich mit anderen, die dasselbe wollen. » Hermann Schulze-Delitzsch
  2. « Es wird allseitig zu sehr vergessen, dass Gesetze alleine nicht helfen können und dass hauptsächlich durch das Volk selbst Besserung geschaffen werden muss, unter Beachtung des Spruchs: "Hilf dir selbst, so hilft dir Gott !" Bei richtiger Leitung der Vereine sind sie ein sicheres Mittel zur Hebung des materiellen Wohlstandes. » Friedrich Wilhelm Raiffeisen

Sonstiges

Wissenschaftliche Begriffsbestimmung

Genossenschaften sind Unternehmungen, deren Träger als zwischenmenschlich verbundene Individuen freiwillig eine Personenvereinigung - Gruppe im soziologischen Sinne bilden und gleichzeitig als Wirtschaftssubjekte einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten, dessen Anteilskapital und dessen Verwaltungsorgane nur auf den nach Köpfen abstimmenden Mitgliedern beruhen und dessen maßgebende Aufgabe darin besteht, bestimmte, unmittelbar aus den Mitgliederwirtschaften erwachsende Bedürfnisse möglichst vorteilhaft für diese zu befriedigen.

  • Georg Draheim

Genossenschaft

im Sinne eines umfassenden Allgemeinbegriffes

Es liegt ein gewollter Zusammenschluß mehrerer Individuen vor, die durch mindestens ein gemeinsames Interesse verbunden sind. Dadurch gewinnt diese "Personenvereinigung" (im Rechtssinne: "Gesellschaft") den Charakter einer Gruppe im soziologischen Sinn, der "Genossenschaftsgruppe". Der Zusammenschluß der Mitglieder setzt bei diesen voraus:

  • das Bewußtsein eigener Interessen
  • ein Mindestmaß dynamischer Mentalität
  • eine kontaktfreudige zwischenmenschliche Verhaltensweise (Kooperativ-Neigung)...

Zweck des Zusammenschlusses ist die dauernde Verfolgung der aus gemeinsamen Interessen resultierenden Ziele durch Befriedigung gemeinsamer wirtschaftlicher Bedürfnisse. Dies ist vom Standpunkt der Gruppe die wirtschaftliche "Selbsthilfe", vom Standpunkt der Mitglieder die "gegenseitige Hilfe" (Assistance mutuelle). Sie setzt voraus, daß in der jeweiligen Gesellschaft individuelle Handlungsfreiheit gewährleistet ist und daß eine wenigstens der Tendenz nach verkehrswirtschaftliche Wirtschaftsordnung vorliegt.

Die Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Mitglieder im Wege der Selbsthilfe erfolgt durch die Erstellung von Sach- oder Dienstleistungen mittels gemeinschaftlich bereitgestellter Personen und Sachmittel. Dies ist der Genossenschaftsbetrieb, der je nach betriebstechnischem Entwicklungsstand die unterschiedlichsten Erscheinungsformen aufweisen kann...

Praxisnahe Begriffsbestimmung

in den Prinzipien der "International Co-Operative Alliance"

Die Mitgliedschaft einer Genossenschaft sollte freiwillig sein. Sie sollte ohne künstliche Beschränkungen, ohne soziale, politische oder religiöse Diskriminierungen allen Menschen offenstehen, die die Dienste der Genossenschaft in Anspruch nehmen können und bereit sind, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen. Genossenschaften sind demokratische Organisationen. Sie sollten verwaltet werden von Personen, die nach einem von den Mitgliedern beschlossenen Verfahren gewählt oder ernannt worden sind und den Mitgliedern verantwortlich sind. Die Mitglieder von Primärgenossenschaften sollten gleiches Stimmrecht(ein Mitglied - eine Stimme) und gleiche Rechte bei der Mitwirkung bei Beschlüssen in den Angelegenheiten ihrer Genossenschaft haben. Das Anteilkapital sollte, wenn überhaupt, dann nur zu einem eng begrenzten Satz verzinst werden. Etwaige Überschüsse oder Ersparnisse aus dem Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft gehören den Mitgliedern dieser Genossenschaft und sollten so verteilt werden, daß kein Mitglied auf Kosten der anderen bevorzugt wird. So könnte der Überschuß auf Beschluß der Mitglieder wie folgt verwandt werden: für die Entwicklung des genossenschaftlichen Unternehmens; für die Schaffung von Gemeinschaftsdiensten; zur Verteilung unter die Mitglieder nach Maßgabe ihres Geschäftsverkehrs mit der Genossenschaft. Alle Genossenschaften sollten Vorsorge treffen für die Erziehung und Aufklärung ihrer Mitglieder, ihrer leitenden Beamten, ihrer Mitarbeiter und der Öffentlichkeit. Erziehungsarbeit sollte sich auf die wirtschaftlichen und demokratischen Grundsätze und Methoden der Genossenschaftsbewegung erstrecken [...] Alle genossenschaftlichen Organisationen sollten aktiv auf jede praktisch mögliche Weise mit anderen Genossenschaften auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene zusammenarbeiten, um den Interessen ihrer Mitglieder und ihrer Gemeinschaft besser dienen zu können.

  • Erwin Hasselmann

Grundriss des schweizerischen Gesellschaftsrechtes

Die Genossenschaft ist eine personenbezogene Körperschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl, die zur Hauptsache bestimmte Wirtschaftliche Zwecke in gemeinsamer Selbsthilfe verfolgt, die ein kaufmännisches Unternehmen betreiben kann und für deren Verbindlichkeiten vorbehaltlich einer anderen statutarischen Ordnung ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Genossenschaft kann ein variables Grundkapital aufweisen, das in Anteile zerlegt ist.

  • Arthur Meier-Hayoz / Peter Forstmoser

Zielsetzung des Gesetzgebers

Wie die Aktiengesellschaft (AG), so soll auch die Genossenschaft als Rechtsform für eine Vielzahl von Beteiligten offenstehen. Wie jene wurde sie in erster Linie zur Verfolgung wirtschaftlicher Zecke konzipiert. Im übrigen aber ging der Gesetzgeber bei der Genossenschaft von einem grundlegend anderen, ja sogar entgegensetzten Leitbild aus: War die AG konsequent kapitalbezogen, so sollte die Genossenschaft personenbezogen sein; zählte bei jener grundsätzlich ausschliesslich Kapitaleinlage, wollte man dieser die persönliche Mitwirkung der Gesellschafter in Zentrum stellen. Sollte die AG primär Dividenden erwirtschaften, so sollte die Genossenschaft ihre Mitglieder durch die spezifische Tätigkeit der Gesellschaft selbst fördern. Anlässlich der Gesetzgebungsarbeiten wurde immer wieder auf die grundlegenden Unterschiede zwischen AG und Genossenschaft hingewiesen. Als Beispiel sei ein Passus aus der bundesrätlichen Botschaft ausgeführt: „Aktiengesellschaft und Genossenschaft sind wirtschaftliche Gegensätze. Die Aktengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft Personenvereinigung. Die erstere ist durch ein in einzelne Teile zerlegtes Grundkapital dargestellt; die Genossenschaft ist eine Vereinigung persönlicher wirtschaftlicher Kräfte, die mit einer vermögenrechtlichen Grundlage verbunden sein kann, aber nicht verbunden zu sein braucht, bei der aber in allen Fällen die Mitglieder nicht, wie bei den kapitalistischen Vereinigungen, blosse Träger von Vermögensrechten sind, sondern das persönliche Substrat der Genossenschaft bilden ... Die Aktiengesellschaft ist ausgesprochene Kapitalgesellschaft, die Genossenschaft ist es nicht. Auch dort, wo sie auf gemeinsamen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, liegt der Hauptzweck in der ökonomischen Förderung ihrer Mitglieder.“ Die gesetzliche Ordnung der Genossenschaft unterscheidet sich daher vielfach und zum Teil grundlegend von derjenigen der AG, obwohl beide Gesellschaften Körperschaften mit typischerweise wirtschaftlicher Zielsetzung sind.

Schweizerisches Obligationenrecht

Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.

  • OR828.1

Verbindungen